mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln | Strassenverkehrsrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 12. März 2021BEK 2020 125MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In SachenA.________,Beschuldigter und Berufungsführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,betreffendmehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 28. Juli 2020, SEO 2020 001);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:a) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wurde mit dem Personenwagen SZ xx bei der Euthalerstrasse 37 in Richtung Unteriberg innerorts bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h am 17. März 2019, um 09:45 Uhr, mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h (U-act. 8.1.02), am 19. März 2019, um 10:35 Uhr, mit 61 km/h (U-act. 8.2.02) und am 30. März 2019, um 11:24 Uhr, mit 56 km/h (U-act. 8.3.02) mittels eines stationären, autonom betriebenen Radargeräts gemessen. Die drei Vorfälle werden vom Beschuldigten nicht bestritten (Vi-act. A3, S. 3).b)Nachdem der Beschuldigte alle drei Zahlungsfristen in den Ordnungsbussenverfahren unbenutzt verstreichen liess, erstattete die Kantonspolizei drei Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft (U-act. 8.1.01; U-act. 8.2.01;U-act. 8.3.01). Mit Strafbefehl vom 12. Juli 2019 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfaches Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 280.00 und legte die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage fest (U-act. 14.0.01). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 19. Juli 2019 Einsprache (U-act. 14.0.03). Die Staatsanwaltschaft befragte den Beschuldigten am 26. November 2019(U-act. 10.0.01) und überwies am 24. Januar 2020 den Strafbefehl als Anklage an das Bezirksgericht Einsiedeln (Vi-act. A1). Am 28. Mai 2020 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte erneut befragt wurde (Vi-act. A3). Mit Urteil vom 28. Juli 2020 sprach der Einzelrichter den Beschuldigten der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 8 km/h, 6 km/h bzw. 1 km/h i.S.v.
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Berufungsführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln
a) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wurde mit dem Personenwagen SZ xx bei der Euthalerstrasse 37 in Richtung Unteriberg innerorts bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h am 17. März 2019, um 09:45 Uhr, mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h (U-act. 8.1.02), am 19. März 2019, um 10:35 Uhr, mit 61 km/h (U-act. 8.2.02) und am 30. März 2019, um 11:24 Uhr, mit 56 km/h (U-act. 8.3.02) mittels eines stationären, autonom betriebenen Radargeräts gemessen. Die drei Vorfälle werden vom Beschuldigten nicht bestritten (Vi-act. A3, S. 3).